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29. Jänner 2022: Info-Service für Burgenlands Betriebe
 
 
 
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WKÖ
 
Lockerungen sind richtige Entscheidung

Die Bundesregierung hat heute die von der Wirtschaftskammer eingeforderten – und angesichts der bevorstehenden Impfpflicht dringend notwendigen - Lockerungen vorgestellt.

Diese sehen folgende Schritte vor:
  • Ab dem 5. Februar gilt:
    • Für Gastronomie und Hotels und andere Settings Verlegung der Sperrstunde von 22:00 auf 24:00 Uhr
    • Erhöhung der Veranstaltungskapazität von 25 auf 50 Personen (Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze)
    • Veranstaltungen: nur mit 2G und FFP2-Maske
  • Ab dem 12. Februar gilt:
    • 2G-Verpflichtung im Handel wird aufgehoben
    • Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske bleibt weiterhin aufrecht 
  • Ab dem 19. Februar gilt:
    • 3G in Gastronomie und Tourismus (statt 2G)
      • PCR Test aber nur 48h gültig, bei Nichtverfügbarkeit Antigentest 24h; ACHTUNG: gilt nur in diesem Bereich
Beim Entfall der 2G-Kontrollen im Handel zählt für die Betriebe und deren Beschäftigte jeder Tag, daher schmerzt das spätere Inkrafttreten am 12. Februar. Die Wirtschaftskammer begrüßt ausdrücklich, dass die Sperrstunde für Gastronomie und Hotels nun endlich auf 24:00 Uhr ausgedehnt wird.

Aufgrund der ab 4. Februar geltenden allgemeinen Impfpflicht muss die Kontrollpflicht dann in einem nächsten Schritt auch im Tourismus sowie im Kultur- und Veranstaltungsbereich bald gänzlich fallen, so die Forderung der Wirtschaft.

Hier die Eckpunkte im Überblick
 
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Alle wichtigen Informationen für Burgenlands Betriebe

Aktuelle Informationen mit den regionalen Covid-19-Regelungen finden Sie auf dem Corona-Infopoint der Wirtschaftskammer für Unternehmer: wko.at/corona

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Tel.: 05 90 907-2000

Wir informieren Sie laufend über alle aktuellen Themen rund um das Coronavirus.
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Übersicht aller Newsletter der Wirtschaftskammer Burgenland
 
Die Inhalte dieses Newsletters basieren auf dem Stand vom 29. Jänner 2022, 13 Uhr. Über allfällige Änderungen in der derzeitigen Situation werden wir Sie schnellstmöglich informieren.

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Wirtschaftskammer Burgenland
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11. Jänner 2022: Info-Service für Burgenlands Betriebe
 
Inhaltsverzeichnis
 
Aktuelle Corona Schutzmaßnahmen-Verordnung
Kontrollpflicht des 2-G-Nachweises
GreenCheck-App
Richtlinie Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe
Ausfallsbonus III
Härtefall-Fonds Phase 4
Test- und Impfangebote im Burgenland
Aktuelle Länderinformationen
Alle wichtigen Informationen für Burgenlands Betriebe
 
 
 
 
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Aktuelle Corona Schutzmaßnahmen-Verordnung

Die Verordnung zu den am 6. Jänner angekündigten Corona-Schutzmaßnahmen wurde veröffentlicht.

Die Eckpunkte der Verordnung:
  • Kontrollpflicht für Kundenbereiche von Betriebsstätten (Achtung: nicht nur Handel ist betroffen):  An Interaktionspunkten (z.B. beim Eingang oder spätestens beim Bezahlen).
  • FFP2 Maske auch outdoor wo kein 2 Meter Abstand möglich ist, beispielsweise in Fußgängerzonen, Warteschlangen, Gruppenansammlungen etc. (Ausnahme für engste Angehörige wie Partnerin oder Partner sowie Kinder).
Weitere beschlosssene Maßnahmen:
  • Künftig gibt es keine Unterscheidung zwischen K1 oder K2 mehr, sondern nur noch Kontaktperson.
  • Künftig wird man keine Kontaktperson mehr sein, wenn man dreifach immunisiert ist, oder alle Beteiligten eine FFP2-Maske getragen haben


Alle Regelungen im Überblick
WKO Coronavirus-Infopoint (wird laufend aktualisiert)
Alle Infos in den FAQ am Coronavirus-Infopoint (wird laufend aktualisiert)
Text: 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
 
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Kontrollpflicht des 2-G-Nachweises

Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2-G-Nachweis verfügen.
Achtung: Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2-G-Nachweises möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt. Nähere Informationen zu Kontrollen

Welche Betriebe sind von der Kontrollpflicht ausgenommen:
Ausgenommen von der Kontrollpflicht sind Betriebe, die nicht dem Lockdown für Ungeimpfte unterliegen (keine 2-G-Regel).
Das sind beispielsweise:  
  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
  • Drogerien und Drogeriemärkten
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
  • Banken
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 6 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 6 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • den öffentlichen Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten
  • die Abholung vorbestellter Waren


Detailinfos
Aushang 2G-Nachweis: Epidemiologisch geringe Gefährdung
6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
 
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GreenCheck-App

Mit der GreenCheck-App kann jedes Unternehmen einfach und sicher die Einhaltung der jeweils gültigen Zutrittsregeln überprüfen.

So einfach funktioniert’s:
  1. Internetbrowser am Handy öffnen
  2. www.greencheck.gv.at aufrufen
  3. Zugriff auf die Handykamera erlauben
  4. QR-Code scannen
  5. Angezeigt werden Name und Geburtsdatum der Person, um einen Abgleich mit einem Lichtbildausweis zu ermöglichen!
  6. Grün bedeutet „Ja/Gültig“
  7. Rot bedeutet „Nein/Ungültig“
  8. Es werden keine Daten gespeichert


Aushang: GreenCheck-Anwendungen
Alle Infos der WKÖ zu GreenCheck
 
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Richtlinie Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe

Um besonders betroffenen Betrieben über den 31.12.2021 hinaus bis längstens 31.3.2022 eine Beihilfe im Ausmaß von 100 % gewähren zu können, musste die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden.
Die entsprechenden gesetzlichen Adaptierungen sind nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Damit konnte auch die vom AMS bereits am 30.11.2021 beschlossene Richtlinie formell in Kraft treten.

Download: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe
Alle Infos zur Kurzarbeit (wird laufend aktualisiert)
 
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Ausfallsbonus III

Seit 10. Jänner 2022 können Anträge für den Ausfallsbonus III für den Monat Dezember 2021 eingereicht werden.

Durch den Ausfallsbonus soll ein Teil des Umsatzausfalls, der durch die Wirkungen der Covid-19-Krise entstanden ist, kompensiert werden.

Alle Infos des BMF zum Ausfallbonus
 
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Härtefall-Fonds Phase 4

Am 1. Jänner 2022 startete die Antragstellung des Härtefall-Fonds Phase 4 für den zweiten Betrachtungszeitraum (von 1. bis 31. Dezember 2021) über das Antragsformular.

Für diesen Betrachtungszeitraum gilt wie für November 2021 eine Sonderregelung mit einer Mindestförderhöhe von 1.100 Euro. Zur Beantragung muss entweder ein Umsatzeinbruch von 30 % im Vergleich zur Vorkrisenzeit vorliegen oder ein Nachweis erfolgen, dass die Deckung der laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr möglich ist.

Alle Infos zum Härtefall-Fonds Phase 4
 
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Test- und Impfangebote im Burgenland

Einen Überblick über die Testmöglichkeiten im Burgenland (PCR- bzw. Antigen-Test) finden Sie hier:
https://www.burgenland.at/themen/coronavirus/coronatest/

Die Impfmöglichkeiten im Burgenland finden Sie hier:
https://www.burgenland.at/themen/coronavirus/coronaimpfung/

 
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Aktuelle Länderinformationen

Informationen zur aktuellen Corona-Situation mit Reisebeschränkungen und Pendlerregelungen finden Sie auf den Seiten der WK-Außenwirtschaftscenter.
  1. Klicken Sie auf die Website der Außenwirtschaft Austria 
  2. Land auswählen
  3. Klicken Sie in den chronologischen Meldungen des gewünschten Landes auf „Coronavirus: Situation in xy - Aktuelle Lage und laufende Updates“


Informationen am Corona-Infopoint (werden laufend aktualisiert)
Informationen Gesundheitsministerium
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
 
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Alle wichtigen Informationen für Burgenlands Betriebe

Aktuelle Informationen mit den regionalen Covid-19-Regelungen finden Sie auf dem Corona-Infopoint der Wirtschaftskammer für Unternehmer: wko.at/corona

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Die Inhalte dieses Newsletters basieren auf dem Stand vom 11. Jänner 2022, 14:30 Uhr. Über allfällige Änderungen in der derzeitigen Situation werden wir Sie schnellstmöglich informieren.

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23. Dezember 2021: Info-Service für Burgenlands Betriebe
 
 
 
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Corona-Regelungen ab 27. Dezember im Überblick

Nach Beratungen der Regierung und der Bundesländer mit dem Expertengremium "Gecko" wurden gestern weitere Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen ab 27. Dezember angekündigt.

Die Regelungen im Überblick:

Gastronomie
  • Vorverlegung der Sperrstunde auf 22 Uhr
    • Gilt auch zu Silvester am 31.12.
  • Die bestehenden Regelungen (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht) bleiben bestehen

Veranstaltungen
  • Indoor:
    • ohne zugewiesene Sitzplätze: maximal 25 Personen (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht)
    • mit zugewiesenen Sitzplätzen:
      • maximal 500 Personen: 2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht
      • maximal 1.000 Personen: 2G+-Regel, FFP2-Maskenpflicht
      • maximal 2.000 Personen: Verpflichtende Booster-Impfung + negativer PCR-Test
  • Outdoor:
    • ohne zugewiesene Sitzplätze: maximal 25 Personen (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht)
      • mit zugewiesenen Sitzplätzen:
      • maximal 500 Personen: 2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht
      • maximal 1.000 Personen: 2G+-Regel, FFP2-Maskenpflicht
      • maximal 2.000 Personen: Verpflichtende Booster-Impfung + negativer PCR-Test

Einreise nach Österreich
Folgende vier Länder werden als Virusvariantengebiete eingestuft (nach derzeitiger Information bereits ab 25.12.2021):
  • Vereinigtes Königreich
  • Niederlande
  • Dänemark
  • Norwegen
Einreisende aus diesen Ländern müssen nach der Einreise unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten, ein Freitesten ist frühestens am 5. Tag möglich. Ausgenommen sind Personen mit Booster-Impfung und negativem PCR-Test

Hinweis:
Bis zum Vorliegen der Verordnung können sich noch Änderungen ergeben.


Alle Infos im Überblick
Coronavirus-Infopoint
 
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Neuerung zur COVID-19-Einreiseverordnung seit 20.12.2021

Die Änderungen der COVID-19-Einreiseverordnung sind mit Montag, 20.12.2021, in Kraft getreten.
Achtung: Die 3G-Regel für Pendler bleibt wie bisher bestehen (Details siehe unten).

Neue Grundregel bei der Einreise:
Grundsätzlich gilt für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen nicht in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, bei der Einreise aus allen Ländern (auch EU/EWR/Schweiz) die "2G+-Regel" – somit muss man geimpft oder genesen sein UND zusätzlich einen negativen PCR-Test (max. 72h alt) mitführen.
Liegt bei Einreise kein negativer PCR-Test vor, ist eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, wobei eine jederzeitige Freitestungsmöglichkeit besteht:
Die Quarantäne ist beendet, sobald ein negativer PCR-Test durchgeführt wurde und ein negatives Testergebnis vorliegt.
Wichtig: Die Verpflichtung, zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungsnachweis einen negativen PCR-Test mitzuführen, gilt nicht für Personen, die über eine „Booster-Impfung“ verfügen: Für sie gilt somit keine Quarantäne- oder Registrierungspflicht.

Für österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, gilt ebenso eine Registrierungs- und Quarantänepflicht. Sie können einreisen, müssen aber eine zehntägige Quarantäne mit einer Freitestungsmöglichkeit ab dem 5. Tag antreten. 
Sonstige Ausnahmen (z.B. für berufliche Reisen) bestehen nicht. Somit müssen auch Geschäftsreisende die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für Berufspendler.
Besondere, strengere Regelungen gelten für die Einreise aus Virusvariantengebieten (Angola, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi , Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe und Südafrika). Achtung: In die Liste der Virusvariantengebiete werden weitere 4 Staaten lt. Information der Regierung aufgenommen werden (siehe oben).

Regelmäßiger Pendlerverkehr
Für den regelmäßigen Pendlerverkehr gilt weiterhin die 3G-Regel. Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (z.B. zu beruflichen Zwecken, Schul- und Studienbetrieb) berechtigt ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (PCR-Test ODER Antigentest) Pendler zur Einreise. Ergebnisse von Antigentests können weiterhin nur von Pendler genutzt werden. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt. Antigentests zur Eigenanwendung können, wie bisher, nicht verwendet werden. Der 3G-Nachweis muss bei der Einreise vorliegen. Ein Nachholen des Tests binnen 24 Stunden ist nunmehr im Vergleich zur Rechtslage bis 19.12.2021 nicht mehr möglich!

Details finden Sie hier:
https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html sowie hier:
https://news.wko.at/news/burgenland/Aktuelle-Einreiseregeln-in-Oesterreich.html


Wesentliche Ausnahme:
Die gesamte COVID-19-EinreiseVO gilt wie bisher nicht für Einreisende, wenn die Einreise zur „Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs“ erfolgt (weder Registrierung noch Nachweis- oder Quarantänepflicht).
 

 
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Corona Prämie

In der Nationalratssitzung am 16.12.2021 wurde die Verlängerung der Corona-Prämie als weitere ergänzende Maßnahme zur Steuerreform mit folgenden Eckpunkten beschlossen.
  • Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro steuerfrei. 
  • Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. 
  • Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit.
  • Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt. 
  • Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. 
  • Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. 
  • Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. 
  • Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden. 


 
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Steuer- und SV-freie Weihnachtsgutscheine

Ebenso wurde im Nationalrat nunmehr die Regelung betreffend Weihnachtsgutscheine beschlossen:
  • Analog zur Regelung im Vorjahr sollen Dienstgeber Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro beitragsfrei gewähren können, wenn der Betrag für die Teilnahme von Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. 
  • Die Gutscheine müssen von November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden.  

Die Voraussetzungen sind:
  • Gutscheine müssen „allgemein“ einlösbar sein (Handel – auch Einkaufszentren, Gastronomie etc.)  
  • Falls 2021 bereits Betriebsveranstaltungen stattgefunden haben (z.B. ein Sommerfest), sind die Kosten pro Teilnehmer vom maximalen Gutscheinbetrag abzuziehen. 
  • Steuerfreie Sachzuwendungen von EUR 186,- können zusätzlich gewährt werden (weitere Gutscheine oder Sachgeschenke) 
  • Die Gutscheine müssen zwischen 1. November 2021 und 31. Jänner 2022 ausgegeben werden


 
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Präventivmaßnahmen von Betrieben gegen die Virusmutante "Omikron"

Es ist wichtig, sich als Unternehmen auf mögliche Auswirkungen von Omikron vorzubereiten. Während die Auswirkungen auf die Hospitalisierungsraten und Belegung der Intensivstationen noch ungeklärt sind, könnte es zu einem deutlichen Anstieg von Krankenständen und/oder von Beschäftigten in Quarantäne kommen.

Um diesen Entwicklungen vorzubeugen, empfehlen wir als Wirtschaftskammer, Ihre Schutz – und Hygienemaßnahmen im Betrieb verstärkt zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen. Wir haben die wichtigsten Präventionsmaßnahmen für Sie zusammengstellt (die Seite wird laufend aktualisiert).

Empfohlene Präventionsmaßnahmen im Überblick
 
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Alle wichtigen Informationen für Burgenlands Betriebe

Aktuelle Informationen mit den regionalen Covid-19-Regelungen finden Sie auf dem Corona-Infopoint der Wirtschaftskammer für Unternehmer: wko.at/corona

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17. Dezember 2021: Info-Service für Burgenlands Betriebe
 
 
 
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Steuerreform ebnet Weg für nachhaltigen Aufschwung, Corona-Unternehmenshilfen beantragbar, Betriebliches Testen verlängert

Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie ist gezielte Unterstützung für unsere Unternehmen notwendiger denn je. Wir setzen uns daher massiv für eine der Krisensituation gerecht werdende, deutliche Nachbesserung der Wirtschaftshilfen ein.

Im Rahmen des diese Woche im Ministerrat beschlossenen Steuerreform-Paketes sind zahlreiche Forderungen der Wirtschaftskammer umgesetzt worden, die Betrieben sowie Bürgerinnen und Bürgern ab dem nächsten Jahr Steuer- und Verwaltungs-Erleichterungen bringen. Diese reichen von Entlastungen vor allem für KMU wie der Erhöhung des Grundfreibetrags vom Gewinnfreibetrag über die Senkung der Körperschaftsteuer und dem Investitionsfreibetrag bis hin zur Tarifsenkung bei der Lohn- und Einkommensteuer. Als weitere ergänzende Maßnahme wurde gestern im Nationalrat die Verlängerung der Corona-Prämie beschlossen. Dadurch sind Bonuszahlungen an Beschäftigte, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis 3.000 Euro steuerfrei.

Neben akut notwendiger Erleichterungen rücken wir mit der Steuerreform aber auch unserem erklärten Ziel näher, die Steuer- und Abgabenquote in Österreich nachhaltig und dauerhaft in Richtung 40 % zu senken, um im Standortwettbewerb an Attraktivität zu gewinnen.

Die ökosoziale Steuerreform im Überblick
 
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Corona-Unternehmenshilfen beantragbar

Seit 10. Dezember kann der neue Ausfallsbonus III für den Betrachtungszeitraum November 2021 beantragt werden. Ziel dieser Wirtschaftshilfe ist es, Unternehmen finanzielle Planbarkeit und Liquidität in der Pandemie zu sichern. Der Ausfallsbonus III kann für die Kalendermonate November und Dezember 2021 sowie Jänner, Februar und März 2022 beantragt werden. Am 1. Dezember startete die Phase 4 des Härtefall-Fonds, der insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen bei den Lebenshaltungskosten unterstützen soll.

Factsheet zum Ausfallsbonus III
Alle Infos zum Härtefall-Fonds Phase 4
 
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Betriebliches Testen verlängert

Anfang der Woche wurde die Möglichkeit für die Förderung von Covid-Tests im Rahmen des Programmes "Betriebliches Testen" bis 31.12.2021 verlängert. Zudem wurde eine Verlängerung des Betrieblichen Testens bis 31. März 2022 in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Wir haben die Neuerungen und alle weiteren Informationen für Sie zusammengefasst. 

Alle Infos zum Betrieblichen Testen
 
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Verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept für alle Kundenbereiche, Mustervorlage

Wesentliche Neuerung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist, dass für alle Kundenbereiche (§ 6 Abs 5) ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen ist.
 
Mit der Mustervorlage hat die Wirtschaftskammer eine Basisvorlage zur raschen Umsetzung eines entsprechenden Sicherheitskonzepts erstellt. 
Alternative Präventionskonzepte, die in ihrem Umfang über das vorliegende Muster hinausgehen, sind ebenso zulässig. Beim COVID-19-Präventionskonzept ist aber jedenfalls auf die individuellen Gegebenheiten des eigenen Betriebs zu achten!

Download: Mustervorlage Präventionskonzept
 
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Rasche Kontrollen von 2G- und 3G-Zertifikaten mit der GreenCheck-App

Neben der Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen ist auch die verantwortungsvolle Kontrolle der 2G- und 3G-Zertifikate ein unbedingt notwendiger Schritt, um die pandemische Lage stabil zu halten und einen weiteren Lockdown zu verhindern. Eine einfache und praktikable Lösung bietet die kostenlose GreenCheck-App der Österreichischen Sozialversicherung. Die Prüfung erfolgt offline und es werden keine persönlichen Daten übermittelt. Die App ermöglicht eine automatische Überprüfung der QR-Codes der Zertifikate des Grünen Passes und ist bereits längere Zeit in der Gastronomie, Hotellerie und bei Veranstaltungen im Einsatz.
 

Alle Infos zur Greencheck-App
 
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Verlängerung und Änderung der Risikogruppenfreistellung bis März 2022

Die Freistellung von besonders gefährdeten Risikogruppen (gemäß § 735 Abs. 3 ASVG) wurde per Verordnung (VO BGBl II 538/2021) bis zum Ablauf des 31.3.2022 verlängert. Ab 15.12.2021 haben nur mehr Personen Anspruch auf eine Freistellung, bei denen trotz 3-maliger Impfung mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen ist bzw. medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen. (Rechtsgrundlage: BGBl I 197/2021). 

Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung.

COVID-19-Risiko-Attest: Auf Datum achten

COVID-19-Risiko-Atteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Für Risikofreistellungen ab 15.12.2021, hat die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes Risiko-Attest vorzulegen.

Unverändert bleibt die Rechtslage, dass eine Risikofreistellung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die betroffene Person ihre Arbeitsleistung nicht in ihrer Wohnung (Homeoffice) erbringen kann bzw. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete (Schutz)Maßnahmen so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Der Arbeitgeber hat wie bisher Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung und zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag durch den Krankenversicherungsträger (ÖGK).

 
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Sensationeller Ansturm auf Cashback-Aktion: Wirtschaftskammern verdoppeln das Budget!

Cashback-Aktion ist ein Renner: Der Topf von einer 1 Million Euro wurde innerhalb weniger Stunden geleert, in Summe wurden Umsätze von rund 6 Millionen Euro generiert. Aufgrund des enormen Kundeninteresses wird die Aktion nun verlängert.

Der kürzlich beendete bzw. vielerorts noch gültige Lockdown brachte zahlreiche Betriebe in Bedrängnis und die verlorengegangenen Wochen in der Vorweihnachtszeit verschärften die Lage außerordentlich. Um einen zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen, starteten die Wirtschaftskammern Österreichs heute eine bundesweite zwanzigprozentige Cashback-Aktion mit einem Rückvergütungsbetrag von einer Million Euro, die so schnell wie möglich für Umsätze in den Betrieben sorgen soll.  
 
„Es war ein fulminanter Start“, zeigte sich Wirtschaftskammerpräsident Peter Nemeth über das große Interesse erfreut. Nur fünf Stunden nach dem Onlinegang um 9 Uhr war der mit einer Million Euro gefüllte Topf ausgeschöpft. Es wurden 20.000 Rechnungen eingereicht und sechs Millionen Euro generiert. „Mit dieser Cashback-Aktion wollten wir nicht nur bei den Weihnachtsvorbereitungen unterstützen, sondern auch auf die Relevanz von regionalem Einkauf unterstreichen“, erklärt Nemeth. Vom Frisör bis zum Hotel, vom Baumarkt bis zur Boutique, von Restaurants bis zum Floristen: Gutscheine wurden quer durch die Branchen und quer durchs Land gekauft. „Dieses sofort umgesetzte Geld überbrückt momentan leere Kassen und gibt den Unternehmen Mut“, so der Wirtschaftskammerpräsident. „Regionale Einkäufe sind unglaublich relevant, um Arbeitsplätze zu sichern und die Wertschöpfung im Land zu halten. Heuer ist das so bedeutend wie noch nie. Umso mehr sind wir begeistert, dass der Fördertopf innerhalb von so kurzer Zeit ausgeschöpft wurde - deshalb haben wir gemeinsam mit den anderen Bundesländerkammern beschlossen, noch eines draufzulegen“, so Nemeth.
 
Topf verdoppelt. Ab Mittwoch Einreichungen wieder möglich. 
Ab Mittwoch, 15. Dezember, um 9 Uhr, können noch einmal Gutschein-Rechnungen eingereicht werden. Die Wirtschaftskammern Österreichs stellen eine weitere Million Euro für regionale Gutscheinkäufe zur Verfügung und ermöglichen somit noch mehr Menschen, von dieser zwanzigprozentigen Förderung zu profitieren. 
 
Die bereits bekannten Regeln gelten weiterhin:  
Kundinnen und Kunden, die zwischen 13. und 23. Dezember Gutschein-Rechnungen auf der Website wko-cashback.at hochladen, erhalten 20 Prozent des Bruttorechnungsbetrags rückvergütet. Es gilt ein Mindesteinkaufswert von 50 Euro, maximal werden 60 Euro ersetzt. Pro Person darf während dieser Aktion eine Rechnung mit einem Rechnungsdatum ab 13. Dezember 2021 eingereicht werden (da es sich um eine Verlängerung der Aktion handelt, können Personen, die bereits eingereicht haben, keine weitere Rechnung hochladen). Teilnahmeberechtigt sind Rechnungen für Gutscheine – mit wenigen Ausnahmen – fast aller in Österreich ansässigen Handels-, Gewerbe- und Tourismusbetriebe. Nach dem Prinzip „First come, first served“ gilt die zeitliche Reihenfolge der einlangenden Rechnungen. Wenn der Topf vor dem eigentlichen Aktionsende am 23. Dezember ausgeschöpft wurde, ist die Aktion automatisch zu Ende. 

Alle Infos zur Cashback-Aktion
 
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Alle wichtigen Informationen für Burgenlands Betriebe

Aktuelle Informationen mit den regionalen Covid-19-Regelungen finden Sie auf dem Corona-Infopoint der Wirtschaftskammer für Unternehmer: wko.at/corona

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Tel.: 05 90 907-2000

Wir informieren Sie laufend über alle aktuellen Themen rund um das Coronavirus.
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Übersicht aller Newsletter der Wirtschaftskammer Burgenland
 
Die Inhalte dieses Newsletters basieren auf dem Stand vom 13. Dezember 2021, 20 Uhr. Über allfällige Änderungen in der derzeitigen Situation werden wir Sie schnellstmöglich informieren.

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WKÖ
Cashback-Aktion
 
Wirtschaftskammer schafft Kaufanreize
 
 
 
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Der aktuelle Lockdown trifft Betriebe aus vielen unterschiedlichen Branchen schwer. Um in der Vorweihnachtszeit einen zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen und damit den entstandenen finanziellen Schaden teilweise auszugleichen, starten die österreichischen Wirtschaftskammern eine bundesweite Cashback-Aktion.

Kundinnen und Kunden, die zwischen 13. und 23. Dezember Gutschein-Rechnungen auf der Website
wko-cashback.at hochladen, erhalten 20 % des Bruttorechnungsbetrags rückvergütet. Es gilt ein Mindesteinkaufswert von 50 Euro, maximal werden 60 Euro ersetzt. Pro Person darf während dieser Aktion eine Rechnung mit einem Rechnungsdatum ab 13. Dezember 2021 eingereicht werden. Nach dem Prinzip „First come, first served“ gilt die zeitliche Reihenfolge der einlangenden Rechnungen. Wenn das Budget vor dem eigentlichen Aktionsende am 23. Dezember ausgeschöpft wurde, ist die Aktion automatisch zu Ende. Teilnahmeberechtigt sind Rechnungen – mit wenigen Ausnahmen – für Gutscheine fast aller in Österreich ansässigen Handels-, Gewerbe- und Tourismusbetriebe.

Diese Aktion soll Betriebe in den von der Corona-Pandemie besonders getroffenen Branchen unterstützen und ihnen Schwung für ein erfolgreiches Durchstarten nach dem Ende des Lockdowns geben.

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Aktuelle Informationen
 
ab 22. November 2021
 
 

 

mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die ab heute geltenden Maßnahmen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.

Auf der Themenseite www.wko.at/corona finden Sie laufend Informationen zu den derzeitigen Regelungen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße
 
Gabriele Schnödl Mag. Claudia Scherz
Fachgruppenobfrau Fachgruppengeschäftsführerin
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5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Die 5. COVID-19-NotMV tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2021 außer Kraft. Mit der nochmaligen Verschärfung der Schutzmaßnahmen soll die drohende Überlastung des Gesundheitssystems verhindert und ein Abflachen der Dynamik des Infektionsgeschehens erwirkt werden.

Folgende Vorgaben gelten ab heute, 22.11.2021:

Allgemeine Regelungen:
• Allgemeine Ausgangsbeschränkung für alle Personen (0-24 Uhr): Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig (z.B. berufliche Zwecke und Ausbildung, sofern dies erforderlich ist; Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Eigentum; Aufenthalt im Freien, etc.).
• Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht: In allen geschlossenen Räumen gilt wieder eine FFP2-Maskenpflicht.
• Wiedereinführung des Mindestabstandes von 2 Metern.

Das Anbieten von körpernahen Dienstleistungen ist untersagt.
Dies betrifft z.B. Humanenergetiker, die mit körpernahen Methoden arbeiten.


Das Anbieten nicht körpernaher Dienstleistungen ist unter Beachtung folgender Vorgaben weiterhin zulässig:
• Der Kunde benötigt einen 2-G-Nachweis bei Betreten des Kundenbereiches.
• Der Kunde hat in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
• Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3-G-Nachweis verfügen. Zusätzlich muss in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske getragen werden, außer der physischer Kontakt zu anderen Personen kann ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko durch sonstige Schutzvorrichtungen minimiert werden (z.B. Trennwände, Plexiglaswände, etc.).
• Mindestabstand von 2 Metern (außer Personen im gemeinsamen Haushalt).

Für nicht körpernahe mobile Dienstleistungen gelten obige Vorgaben der nicht körpernahen Dienstleistungen. Der private Wohnbereich unterliegt jedoch keiner Kontrollpflicht. Körpernahe Dienstleistungen sind jedenfalls untersagt!

Zusammenkünfte sind grundsätzlich untersagt.

Sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und zu beruflichen Abschlussprüfungen (z. B. Hundeführerschein) dürfen weiterhin stattfinden.
Für diese gilt:
• Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber müssen einen 3-G-Nachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (z.B. Trennwände, Plexiglaswände, etc.).
• Sofern nicht alle Kunden einen 2-G-Nachweis vorbringen können, gilt die FFP2-Maskenpflicht.
• Mindestabstand von 2 Metern (außer Personen im gemeinsamen Haushalt).

 
Fachgruppe der persönlichen Dienstleister
Wirtschaftskammer Burgenland
Robert-Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt
Telefon: +43 5 90 907 3114
E-Mail: claudia.scherz@wkbgld.at
Web: https://www.wirfuersie-burgenland.at/

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News-Update
 
21. November 2021: Info-Service für Burgenlands Betriebe
 
 
 
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Überblick 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wird heute um 17:00 Uhr im Hauptausschuss des Nationalrates beschlossen und gilt ab Montag, den 22. November, bis vorerst inklusive 1. Dezember 2021. Eine Verlängerung des Lockdowns für alle darüber hinaus für weitere 10 Tage wurde durch die Bundesregierung in Aussicht gestellt. Für Personen, die 2G nicht erfüllen, sollen die Maßnahmen auch über die Gesamtdauer von 20 Tagen hinaus gelten.


Hier die Regelungen im Überblick:
  • Allgemeine Ausgangsbeschränkung für alle Personen (0-24 Uhr): Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig (z.B. berufliche Zwecke und Ausbildung, sofern dies erforderlich ist; Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; Aufenthalt zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien etc.)
  • Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht: In allen geschlossenen Räumen gilt wieder eine FFP2-Maskenpflicht
  • Der  Mindestabstand von 2 Metern (außer für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben) wird als fachlich begründete Empfehlung, nicht jedoch als Verpflichtung, in die Verordnung aufgenommen
  • Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist untersagt, das Verbot umfasst jedoch nicht den Werkverkehr (Arbeitnehmertransporte bzw. Spitzensportler)
     
Betretungsverbote für folgende Betriebsstätten:
  • Betriebsstätten des Handels
  • Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
  • Gastronomie und Beherbergungsbetriebe
  • Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen
  • Ausnahmen u.a. für Betriebsstätten, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen (Apotheken, Lebensmittelhandel und Lebensmittelproduzenten, Agrarhandel, Drogerien, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Tankstellen, Banken, Kfz-Werkstätten, Tabakfachgeschäfte etc.)
  • B2B (zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte) im Bereich Handel/körpernahe Dienstleistungen ist weiterhin erlaubt
  • Die Abholung vorbestellter Waren („Click & Collect“) mit FFP2-Maskenpflicht ist erlaubt
  • Der Verkauf von Christbäumen wird erlaubt sein, hier soll es noch eine entsprechende Klarstellung des Gesundheitsministeriums geben
  • Wiedereinführung des typischen Warensortiments in geöffneten Betrieben
  • sonstige nicht körpernahe Dienstleistungen: weiterhin mit 2G-Nachweis erlaubt (nur gegenüber so vielen Personen, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich)
     
Gastronomie und Beherbergungsbetriebe: 
  • Grundsätzlich Betretungsverbot
  • Wesentliche Ausnahmen:
    • Gastronomiebetriebe in Kuranstalten, Pflegeheimen, Kantinen usw.
    • Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken erlaubt; bei Abholung ist Maske zu tragen;
    • Verbot Konsumation im Umkreis von 50 Meter um die Betriebsstätte
    • Lieferservice erlaubt
    • Beherbergung unter anderem aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen erlaubt (hier gilt 3G)
       
Arbeitsorte:
  • berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich ist und Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrscht („Homeoffice Empfehlung“)
  • 3G am Arbeitsplatz gilt weiterhin
  • in geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, außer physischer Kontakt kann ausgeschlossen werden oder es gibt sonstige Schutzvorrichtungen (Trennwände oder Plexiglaswände) oder organisatorische Maßnahmen (Bilden von festen Teams, strengere Nachweispflichten einer geringen epidemiologischen Gefahr z.B.: 2G)
  • Fahrgemeinschaften: FFP2 Maskenpflicht für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

Zusammenkünfte/Veranstaltungen:
  • sind grundsätzlich untersagt
  • wenige Ausnahmen wie z.B. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können;  Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist; Begräbnisse etc.
     
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies eine vorläufige Information ist, weil die Veröffentlichung der Verordnung erst nach Beschlussfassung im Nationalrat erfolgen wird. Bitte halten Sie sich über den Corona-Infopoint der Wirtschaftskammern über den jeweils aktuellen Stand auf dem Laufenden.

 
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Wirtschaftshilfen verlängert - Überblick

Aufgrund des bundesweiten Lockdowns ab 22. November, kündigte die Bundesregierung auch die Verlängerung der Wirtschaftshilfen an, darunter:
  • Ausfallsbonus
  • Verlustersatz
  • Härtefallfonds
  • Corona-Kurzarbeit
  • Comeback-Zuschuss
  • Freistellungsanspruch für Risikogruppen
  • Homeoffice-Regelung


Übersicht: Verlängerung der Wirtschaftshilfen
 
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19. November 2021: Info-Service für Burgenlands Betriebe
 
 
 
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Lockdown ab 22.11.2021 – Wirtschaftshilfen verlängert

Die Bundesregierung hat heute einen bundesweiten Lockdown für alle ab 22. November 2021 und die Verlängerung der Wirtschaftshilfen angekündigt.
Dieser Lockdown bedeutet für die heimischen Betriebe und ihre Beschäftigten eine Vollbremsung vor Weihnachten. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung muss bedacht werden, dass Lieferketten weiter funktionieren und es zu keinen Einschränkungen in der Produktion und der Versorgung der Bevölkerung kommt – Planbarkeit und vorausschauendes Handeln sind das Gebot der Stunde.
 

Die nun angekündigte und von uns geforderte Verlängerung der
Wirtschaftshilfen wie Corona-Kurzarbeit, Ausfallsbonus, Verlustersatz und Härtefall-Fonds sind ein dringend notwendiger Schritt, um Beschäftigung und Wachstum langfristig zu sichern. Und sie sind ein richtiges und wichtiges Signal für die heimischen Betriebe und ihre Beschäftigten. Ein besonders wichtiges Element des Unterstützungspaketes ist die Corona-Kurzarbeit. Klar ist, dass es die Corona-Kurzarbeit benötigt, solange pandemiebedingte Einschränkungen auf die Wirtschaft wirken. Für die besonders betroffene Veranstaltungswirtschaft gibt die Ausdehnung des Veranstalterschutzschirms eine Perspektive. Im Sinne der Aufrechterhaltung der Liquidität sind die Verlängerung der Steuerstundungen und der Garantien bis Juni 2022 ein positives Signal an die heimische Wirtschaft.
 

Die Betriebe haben durch die Umsetzung einer Vielzahl an Maßnahmen wie dem betrieblichen Impfen und Testen bisher
verantwortungsvolles Handeln gezeigt. Aber Österreich als stark exportorientierter Wirtschaftsstandort muss jetzt klare Signale an seine Auslandsmärkte senden, dass wir alles dafür tun, die herausfordernde Situation in den Griff zu bekommen.

Mit der Impfung haben wir weiterhin das wirksamste Instrument im Werkzeugkoffer der Pandemiebekämpfung. Jede Maßnahme, die wirksam zur Erhöhung der Impfquote beiträgt, ist zu begrüßen. In erster Linie gilt es daher für umfassende Aufklärung quer durch die Bevölkerung und durchdachte Anreize für die Impfung zu sorgen.

Dieser Lockdown als letztes mögliches Mittel in der Pandemiebekämpfung
muss jetzt die Basis dafür sein, weitere Lockdowns in Zukunft zu verhindern und damit vor allem Planbarkeit für die Zukunft zu schaffen.

 
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Betriebliches Testen - Förderung AWS

Wie bereits mitgeteilt, wurde das Programm des betrieblichen Testens bis Jahresende 2021 verlängert. Mittlerweile liegt auch ein Entwurf der aktualisierten Förderrichtlinie vor. Die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen und auch die offizielle Veröffentlichung der Förderrichtlinie selbst erwarten wir bis Mitte Dezember. Sobald es nähere Informationen gibt, werden wir diese auf der Webseite wko.at/betriebe-testen veröffentlichen.

Die aktualisierte Förderrichtlinie wird rückwirkend mit 1. Oktober 2021 gültig sein und folgende Neuerungen enthalten:
  • Ab dem 4. Quartal (1.10.2021 – 31.12.2021) sind Pooling-Tests förderfähig.
     
  • Ab dem 4. Quartal werden PCR-Gurgeltests in folgender – erleichterter – Form gefördert:
    • Die Überprüfung der Identität sowie die eindeutige Probenzuordnung muss sichergestellt sein.
    • Es ist keine medizinische beaufsichtigende Stelle notwendig.
    • Es ist kein abstrichnehmendes Personal notwendig, jedoch ist beim Gurgeln auf etwaige Aerosolbildung Bedacht zu nehmen.
    • Das Standard-Formular muss nicht ausgefüllt werden. Stattdessen muss das Labor eine Bestätigung über die Anzahl der ausgestellten Testbestätigungen bereitstellen.
    • Um eine Förderung bei der AWS einreichen zu können, ist die Rechnung über die gekauften PCR-Testkits bzw. die Testpakete aufzubewahren sowie die quartalsweise Bestätigung des Labors oder der Einrichtung nach § 28c EpiG über die Anzahl der für den Förderwerber ausgestellten Testbestätigungen.
       
  • Für Antigen-Tests und PCR-Tests mit Abstrichnahme gelten die bereits bekannten Rahmenbedingungen weiter, mit folgender Klarstellung:
    • Die Beobachtung der Probenahme bei Antigen-Tests zur Eigenanwendung kann durch geeignete Angehörige des Betriebes erfolgen, die von der medizinisch beaufsichtigenden Stelle entsprechend unterwiesen worden sind.
    • Die in Entsprechung der Förderrichtlinie ausgestellten Testnachweise gelten als 3G-Nachweis.
       
  • Die Anträge für das 4. Quartal können von 11. Jänner 2022 bis 18. Februar 2022 eingereicht werden.


 
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19. November 2021
Lockdown ab 22.11.2021 – Wirtschaftshilfen verlängert
 

 

die Bundesregierung hat heute einen bundesweiten Lockdown für alle ab 22. November 2021 und die Verlängerung der Wirtschaftshilfen angekündigt. Dieser Lockdown bedeutet für die heimischen Betriebe und ihre Beschäftigten eine Vollbremsung vor Weihnachten. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung muss bedacht werden, dass Lieferketten weiter funktionieren und es zu keinen Einschränkungen in der Produktion und der Versorgung der Bevölkerung kommt – Planbarkeit und vorausschauendes Handeln sind das Gebot der Stunde.
  Die Regelungen
im Überblick


 

Die nun angekündigte und von uns geforderte Verlängerung der Wirtschaftshilfen wie Corona-Kurzarbeit, Ausfallsbonus, Verlustersatz und Härtefall-Fonds sind ein dringend notwendiger Schritt, um Beschäftigung und Wachstum langfristig zu sichern. Und sie sind ein richtiges und wichtiges Signal für die heimischen Betriebe und ihre Beschäftigten. Ein besonders wichtiges Element des Unterstützungspaketes ist die Corona-Kurzarbeit. Klar ist, dass es die Corona-Kurzarbeit benötigt, solange pandemiebedingte Einschränkungen auf die Wirtschaft wirken. Für die besonders betroffene Veranstaltungswirtschaft gibt die Ausdehnung des Veranstalterschutzschirms eine Perspektive. Im Sinne der Aufrechterhaltung der Liquidität sind die Verlängerung der Steuerstundungen und der Garantien bis Juni 2022 ein positives Signal an die heimische Wirtschaft.
 
 
  Eckpunkte Wirtschaftshilfen

 

Die Betriebe haben durch die Umsetzung einer Vielzahl an Maßnahmen wie dem betrieblichen Impfen und Testen bisher verantwortungsvolles Handeln gezeigt. Aber Österreich als stark exportorientierter Wirtschaftsstandort muss jetzt klare Signale an seine Auslandsmärkte senden, dass wir alles dafür tun, die herausfordernde Situation in den Griff zu bekommen.

Mit der Impfung haben wir weiterhin das wirksamste Instrument im Werkzeugkoffer der Pandemiebekämpfung. Jede Maßnahme, die wirksam zur Erhöhung der Impfquote beiträgt, ist zu begrüßen. In erster Linie gilt es daher für umfassende Aufklärung quer durch die Bevölkerung und durchdachte Anreize für die Impfung zu sorgen.

Dieser Lockdown als letztes mögliches Mittel in der Pandemiebekämpfung muss jetzt die Basis dafür sein, weitere Lockdowns in Zukunft zu verhindern und damit vor allem Planbarkeit für die Zukunft zu schaffen.
 
 
Herzliche Grüße

 
 
Dr. Harald Mahrer
Präsident der WKÖ
  Karlheinz Kopf
Generalsekretär der WKÖ
 
 
 
Impressum
Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Telefon: +43 (0)5 90 900
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17. November 2021: Info-Service für Burgenlands Betriebe
 
 
 
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Ausweitung FFP2-Maskenpflicht für Kunden/Gäste im Burgenland

Im Burgenland ist seit heute, 17.11.2021, die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske für Kunden/Gäste aufgrund der burgenländischen COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 ausgeweitet: Landesgesetzblatt für das Burgenland, vom 16.11.2021.

Für Kunden gilt nunmehr zusätzlich zu den bereits geltenden Maßnahmen eine Maskenpflicht in folgenden Bereichen:
  • In Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr.
  • Während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen.
  • In sämtlichen Betriebsarten des Gastgewerbes. Für den Zeitraum des Verweilens am Verabreichungsplatz im Sitzen darf die Maske abgenommen werden. Für den Zeitraum des Verweilens am Verarbeitungsplatz im Stehen darf die Maske ausschließlich zum Zweck der Konsumation von Speisen und Getränken abgenommen werden.
  • In allgemein zugänglichen Bereichen in Beherbergungs-
    betrieben
     (insbesondere Lobby, Rezeption, Gänge, Aufzüge, Stiegenhäuser).
  • In Freizeit- und Kultureinrichtungen in geschlossenen Räumen. Das gilt nicht im Nassbereich und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind.
  • Bei Fach- und Publikumsmessen in geschlossenen Räumen. Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.

Für Arbeitnehmer/Arbeitgeber/Betreiber/Inhaber in diesen Bereichen ändert sich nichts. Es gelten die bisherigen Regelungen weiter: 3G am Arbeitsplatz bzw. in bestimmten Bereichen die bereits bekannten Sonderregelungen (Altenwohn- und Pflegeheime, Nachtgastronomie usw.).

Coronavirus FAQ
 
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Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung ab 22.11.2021

Es wurde eine Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung verlautbart: Bundesgesetzblatt, vom 16.11.2021.

Hier die wichtigsten Änderungen für Pendler:

Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken ist nach wie vor mit einem 3G-Nachweis möglich.

Welche Nachweise sind für Pendler möglich?
  • Impfnachweis mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff (BioNtech/Pfizer, AstraZeneca, Johnson & Johnson, Moderna, Sinopharm, Sinovac)
    Achtung: Der Impfstoff Sputnik V ist nicht zugelassen.
  • Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion
  • PCR-Test: Testgültigkeit 72 Stunden ab Probennahme
  • Antigentests: Testgültigkeit 24 Stunden ab Probennahme

ACHTUNG: Bisher galt bei der Einreise aus sicheren Staaten (z. B. Ungarn, Rumänien, Slowakei, Deutschland usw.) der Test 7 Tage lang. Dies ändert sich nunmehr ab 22.11.2021. Es gelten bei den Tests nun mehr die oben angeführten kürzeren Fristen.
Antikörpernachweise und Antigentests zur Eigenanwendung („Wohnzimmertests“) zählen ab 22.11.2021 nicht mehr als Nachweise für die Einreise.

ACHTUNG: Bei der Einreise aus „sicheren Staaten“ (z. B. Ungarn, Rumänien, Slowakei, Deutschland) ist auch nach wie vor möglich, dass der Test binnen 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden kann, falls bei der Einreise kein 3G-Nachweis vorliegt. In der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
In diesem Fall ist aber verpflichtend eine Registrierung durchzuführen! Die Registrierung erfolgt online über entry.ptc.gv.at
(Achtung: Aufgrund der Novelle wird es bei den Feldern im Onlineformular noch zu Adaptierungen kommen.)

Diese Registrierung muss jeweils bei Änderung relevanter Daten, spätestens jedoch alle 28 Tage, erneuert werden.
Die erhaltene Sendebestätigung (PDF-Dokument mit einem QR-Code) ist entweder ausgedruckt oder digital (z. B. Smartphone) mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Ausnahmsweise können auch die neuen Registrierungsformulare der Anlage D (DE) oder Anlage E (EN) in Papierform vorgelegt werden.
Wesentlich ist, dass die Pendlereigenschaft bei der Einreise glaubhaft gemacht werden muss (wie bisher). Das erfolgt im Regelfall über eine Pendlerbescheinigung des Arbeitgebers. Muster finden Sie hier:
Die Ausnahme von der Verordnung zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs bleibt nach wie vor aufrecht und ist unverändert.

Was bedeutet das für die Praxis?
Wenn die Pendler, nicht 2G sind, und daher testen müssen und den Test z. B. am kommenden Montag bei der Einreise noch nicht vorliegend haben, weil dieser erst im Burgenland durchgeführt wird, kann eine Einreise dennoch erfolgen. Der Test muss für die Einreiseverordnung unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Weiters ist in diesem Fall eine Registrierung (siehe oben) notwendig. Eine Quarantäne ist in dieser Zeit nicht vorgeschrieben.
Ansonsten könnte z. B. noch am Freitag ein PCR-Test durchgeführt werden, der für die Einreise am Montag noch gültig ist (72 Stunden ab Probennahme).

ACHTUNG: Am Arbeitsplatz muss ohnehin seit 1.11.2021 durchgehend ein 3G-Nachweis gegeben sein. Details/Ausnahmen siehe:
wko.at/service/faq-coronavirus-infos


Informationen zu den Impfstoffen:
Für die COVID-19-Einreiseverordnung zählen nicht nur die in Österreich anerkannten Impfstoffe, sondern auch Sinovac und Sinopharm. Für 3G am Arbeitsplatz zählen aber nur die in Österreich anerkannten Impfstoffe (BioNtech/Pfizer, AstraZeneca, Johnson & Johnson, Moderna). Sputnik V zählt nicht!

Welche Möglichkeiten haben daher ausländische Arbeitnehmer, die mit einem nicht zugelassenen Impfstoff geimpft wurden (also: Sinovac, Simopharm, Sputnik), um den Arbeitsort betreten zu dürfen?
  • Impfung + Antikörper: Nachweis über Vorliegen von neutralisierenden Antikörpern (z. B. aufgrund der Sputnik-Impfung) und anschließend einmalige Impfung mit anerkanntem Impfstoff (z. B. Pfizer/Moderna usw.).
  • Nochmalige Impfung in Österreich mit dem Impfstoff Johnson & Johnson: 3G-Nachweis ab dem 22. Tag nach der Impfung.
  • Zweimalige Impfung zusätzlich in Österreich (z. B.: zweimal BioNTech/Pfizer oder Moderna).
Wir weisen darauf hin, dass dies ausschließlich eine rechtliche Information darstellt, um den 3G-Status zu erreichen. Ob die genannten Punkte im jeweiligen Einzelfall medizinisch sinnvoll und empfehlenswert sind, ist mit einem Arzt Ihres Vertrauens abzuklären.

Hinweis: Personen, die in Österreich sozialversichert sind, können auch in Österreich geimpft werden. Als Wohnadresse ist der Ort des Dienstgebers einzugeben.

Neben der Impfung besteht natürlich auch weiterhin die Möglichkeit eines Tests bzw. eines Genesungsnachweises.

 
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Erweiterung Impf- und Testangebot

Weiters wurde angekündigt, dass das Impf- und Testangebot im Burgenland ausgebaut wird.
 
Impfangebot:
  • Impfen mit Termin: 94 niedergelassene Ärztinnen und Ärzte impfen im November in allen Bezirken 
  • Impfen ohne Termin in Gols, Müllendorf, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart und Heiligenkreuz:
    jeweils Mittwoch bis Freitag von 16 bis 20 Uhr, Samstag und Sonntag von 8 bis 13 Uhr sowie 13:30 bis 16:30 Uhr 
  • Erst-, Zweit- und Drittstiche sind möglich
  • Zusätzlich soll es ab nächster Woche mobile Impfteams in den Gemeinden geben
 
Ausbau Antigen-Testangebot:
  • Antigentests an den Standorten der burgenländischen Baudirektion: Frauenkirchen, Parndorf, Eisenstadt, Mattersburg, Oberpullendorf, Bernstein, Oberwart, Markt Allhau, Großpetersdorf, Güssing und Jennersdorf
  • täglich von 5 Uhr früh bis 22 Uhr
  • Testgültigkeit: 24 Stunden
  • für die Teilnahme muss ein QR-Code erstellt werden. Eingabe der persönlichen Daten in den QR-Code-Generator auf der Internetseite
    qr.bgld-testet.at
  • Dieser QR-Code muss nur einmal erstellt werden und ist zu jeder Testung mitzubringen
  • Lichtbildausweis notwendig
Als Unternehmen können Sie mit dem Angebot des Landes Burgenland Ihre Mitarbeiter/innen testen. Es benötigt dafür eine einmalige Anmeldung mit den persönlichen Daten der zu testenden Person. Mitarbeiter/innen, die nicht in Österreich wohnhaft sind, sollen die Firmenadresse angeben.

Gesamtübersicht zu den Testmöglichkeiten im Burgenland
 
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Alle wichtigen Informationen für Burgenlands Betriebe

Aktuelle Informationen mit den regionalen Covid-19-Regelungen finden Sie auf dem Corona-Infopoint der Wirtschaftskammer für Unternehmer: wko.at/corona

WK-Corona-Hotline für Mitglieder:
Mo-Fr: 07:45-13:00 Uhr
Tel: 05 90 907-2000

Wir informieren Sie laufend über alle aktuellen Themen rund um das Coronavirus.
Newsletter Anmeldung (mit Firmenname) unter: newsletter@wkbgld.at

Übersicht aller Newsletter der Wirtschaftskammer Burgenland
 
Die Inhalte dieses Newsletters basieren auf dem Stand vom 17. November 2021, 13 Uhr. Über allfällige Änderungen in der derzeitigen Situation werden wir Sie schnellstmöglich informieren.

Abteilung Kommunikation
Wirtschaftskammer Burgenland
Robert-Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt
E-Mail: wkbgld@wkbgld.at
Web: https://wko.at/corona

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Aktuelle Informationen
 
 
 
 



mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die ab 8.11.2021 verschärften Maßnahmen zur 3. Covid-19-Maßnahmen-Verordnung.

Auf der Themenseite www.wko.at/corona finden Sie laufend Informationen zu den derzeitigen Regelungen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße
 
Gabriele Schnödl Mag. Claudia Scherz
Fachgruppenobfrau Fachgruppengeschäftsführerin
2000px_Gefahrenzeichen_16_svg_teaser_gr  
2. Novelle zur 3. Covid-19-MaßnahmenVO

Die 2. Novelle zur 3. Covid-19-Maßnahmen-VO (BGBl. II 459/2021) wurde bereits kundgemacht.


Wichtige Neuerungen, die für körpernahe Dienstleister mit 8. November österreichweit in Kraft treten, sind:
• Kunden haben einen 2-G-Nachweis (Geimpft, Genesen) vorzuweisen, der für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten ist. Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht.
• Übergangsfrist bis 06.12.2021: Bis dahin ist für Kunden der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.
• Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen ihren Arbeitsort nur betreten, wenn sie über einen gültigen 3-G-Nachweis verfügen.

Auch mobile körpernahe Dienstleister müssen über einen gültigen 3-G-Nachweis verfügen. Im privaten Bereich kann aus verfassungsrechtlichen Gründen kein 2-G-Nachweis für die KundInnen vorgeschrieben werden.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über einen negatives PCR- Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, zusammen mit einem ärztlichen Attest vorzuweisen.

Wichtige Neuerungen, die für nicht körpernahe Dienstleister mit 8. November österreichweit in Kraft treten, sind:
• Für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter gilt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz, wobei Antikörpertests sowie Antigentests zur Eigenanwendung nicht mehr als G-Nachweis gültig sind.
• Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen.

Zusammenkünfte mit mehr als 25 TeilnehmerInnen sind nur unter der Voraussetzung zulässig, wenn die TeilnehmerInnen einen 2-G-Nachweis vorweisen.

Für Gruppentrainings mit bis zu 25 TeilnehmerInnen bedeutet dies Folgendes:

Für Kunden:

• Diese müssen in den geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen.
• Bei Gruppentrainings im Freien unter Einhaltung eines Mindestabstandes muss keine FFP2-Maske getragen werden.

Für Betreiber und Mitarbeiter:
• Es wird ein 3-G-Nachweis benötigt, unabhängig davon, ob die Dienstleistung in geschlossenen Räumen oder im Freien angeboten wird.
• Wir empfehlen trotz dieser Vorgaben das zusätzliche Tragen einer FFP2-Maske.

Die generelle FFP2-Maskenpflicht gilt überall dort, wo kein G-Nachweis vorgeschrieben ist. Sofern eine der G-Regeln (2-G-Regel, 3-G-Regel oder die 2,5-G-Regel) vorgeschrieben ist, entfällt die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Für 3-G am Arbeitsplatz ab 01.11.2021 finden Sie hier Detailinfos (insbesondere Kontrollpflicht, Sanktionen, …).
Bis einschließlich 14.11.2021 gilt eine Übergangsfrist: In der Arbeitsstätte muss in dieser Zeit durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden, wenn man keinen 3-G-Nachweis besitzt.

Zusätzlich übermitteln wir die Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen: FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4 zur Information: FAQs des Sozialministeriums zu den Maßnahmen, die ab 8. November gelten.

 
Fachgruppe der persönlichen Dienstleister
Wirtschaftskammer Burgenland
Robert-Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt
Telefon: +43 5 90 907 3114
E-Mail: claudia.scherz@wkbgld.at
Web: https://www.wirfuersie-burgenland.at/

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NOVELLE – COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - Klarstellun
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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Ausgegeben am 15. November 2020
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Klarstellung – COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV
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AUSHANG Hygiene
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RE-OPENING Fachverband der persönlichen Dienstleister
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Hygieneempfehlungen TIERMASSEUR und TIERBEWEGUNGSLEHRER
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Hygieneempfehlungen TIERTRAINER
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COVID 19
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