Wesentliche Änderungen der COVID-19-Einreiseverordnung
Die Novelle der
COVID-19-Einreiseverordnung wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt
verlautbart
Hier eine Übersicht zu den wesentlichen Änderungen:
1) Pendler:
Wesentliche Änderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit
der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs. Die Neuerungen treten am Mittwoch, 10. Februar 2021, in
Kraft.
Es gelten folgende neue Regelungen für Pendler zu beruflichen,
familiären und schulischen/studentischen Zwecken:
Registrierung:
Pendler müssen sich mittels Pre-Travel-Clearance
Online-Formulars auf Deutsch oder Englisch –
registrieren.
Achtung! Die Links funktionieren grundsätzlich, die Inhalte der Formulare müssen aber noch an die Neuerungen der
Einreiseverordnung angepasst werden. Die neuen Formulare werden voraussichtlich unter diesen Links ab spätestens 08.02.2021 verfügbar sein.
Die Registrierung ist für eine Woche
gültig, sofern sich die Angaben zu Wohn- oder Aufenthaltsadresse; Abreisestaat oder -gebiet; Aufenthalt während der letzten
zehn Tage vor der Einreise; Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Vorliegen eines ärztlichen
Zeugnisses nicht ändern. Jedenfalls ist bei einem neuen ärztlichen Zeugnis oder
Testergebnis eine neue Registrierung durchzuführen. Die Bestätigung der Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt
mitzuführen.
Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, können auch die neuen Registrierungsformulare der Anlage E
oder Anlage F in Papierform vorgelegt
werden.
Ärztliches Zeugnis/Testergebnis:
Pendler müssen bei der Einreise ein ärztl. Zeugnis
gemäß Anlage C bzw. Anlage
D oder ein (in Ö ausgestelltes) Testergebnis über einen negativen Test
(PCR oder Antigen) nachweisen können; die Probenahme darf zum Zeitpunkt (Uhrzeit!) der Einreise max. 7 Tage alt
sein.
Ein in Österreich ausgestelltes
Testergebnis liegt nur dann vor, wenn es folgende Inhalte aufweist:
1. Vor- und
Nachname der getesteten Person,
2.
Geburtsdatum,
3. Datum und
Uhrzeit der Probennahme,
4. Testergebnis
(positiv oder negativ),
5. Unterschrift
der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code (Ziffer 5
gilt spätestens ab 28.2.2021.)
Selbsttests sind nicht ausreichend!
Wenn der Test nicht in
Österreich erfolgt, ist jedenfalls das ärztliche Zeugnis der Anlage C (in deutscher Sprache) bzw. D (in englischer
Sprache) erforderlich!
Pendlerbestätigung
Bei einer Kontrolle muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich um einen Pendler handelt. Es ist daher nach wie vor notwendig, eine
Pendlerbestätigung mitzuführen. Ein zweisprachiges Muster (deutsch/ungarisch) dafür finden Sie hier: Musterformular für
Berufspendler
Was passiert wenn kein ärztliches Zeugnis oder
Testergebnis bei der Einreise vorgelegt wird?
Der Pendler muss unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise, einen Test (PCR oder Antigen) nachholen; der Pendler muss jedoch
in diesem Zeitraum von 24 Stunden nicht in Quarantäne.
Wenn der Test innerhalb der 24-Stunden Frist nicht nachgeholt
wird, liegt eine Verwaltungsübertretung vor (Geldstrafe mit bis zu 1.450 Euro).
Wichtig! Es bestehen derzeit keine Ausnahmen von den oben
genannten Verpflichtungen für Personen, die schon einmal (nachweislich) Corona-positiv waren und auch nicht für
Geimpfte.
2) Allgemeine Einreisebestimmung aus nicht in Anlage A gelisteten Staaten (Anm: also im Wesentlichen bei privaten
Reisen).
(Hinweis: Anlage A-Staaten ab 10.02.2021 sind: Australien,
Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea, Vatikan)
Es muss bereits bei der Einreise ein negativer Test
(PCR oder Antigen) vorgelegt werden (mittels Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
(Anlage C oder Anlage D) oder eines
Testergebnisses aus Österreich). Überdies ist eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Kann dieses ärztliche Zeugnis oder
Testergebnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, ist ein Test (PCR oder Antigen) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach
der Einreise nachzuholen.
Frühestens ab dem 5. Tag der Einreise (Tag der Einreise ist Tag
0) ist ein Freitesten aus der Quarantäne möglich. Es sind also in Summe 2 Tests erforderlich, wenn man sich von der Quarantänepflicht freitesten
möchte.
„Selbsttests“ dürfen nicht herangezogen werden. Das negative
Testergebnis muss künftig bei einer Kontrolle nachweisbar sein. Überdies muss stets eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Online-Formular
gemacht werden bzw. falls das nicht möglich ist, die
Anlage E oder F ausgefüllt mitgeführt werden.
3) Einreise zu beruflichen Zwecken (hier sind nicht Pendler gemeint, sondern zB Personen, die eine
Geschäftsreise nach Ungarn absolviert haben und danach wieder in Ö einreisen): Hier ist ein ärztliches Zeugnis über einen negativen Test (PCR oder Antigen –
Probennahme max. 72 vor Einreise), aber nunmehr auch ein „Testergebnis“ möglich. Sollten weder ein ärztliches Zeugnis noch
ein Testergebnis vorhanden sein, ist unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten, aus der man
sich jederzeit freitesten kann; ist das Testergebnis negativ, gilt die Quarantäne automatisch als beendet. NEU:
das Testergebnis muss künftig bei einer Kontrolle nachweisbar sein. „Selbsttests“ können nicht herangezogen werden. Die Glaubhaftmachung der
Einreise zu beruflichen Zwecken erfolgt zB über Bestätigung des Arbeitgeberes, Lieferscheine, Auftragsbestätigung, Terminbestätigung
usw.
Überdies muss stets
eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Online-Formular gemacht werden bzw. falls das nicht möglich ist, die
Anlage E oder F ausgefüllt mitgeführt werden.
4) Wesentliche Ausnahmen: Generell von der Verordnung ausgenommen (also weder Test- noch Registrierungspflicht) bleibt unter
anderem die Einreise zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs.
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